Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle von uns mit dem Besteller geschlossenen Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt sind. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

2.2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

3. Preise

Die vereinbarten Preise – der Gesamtpreis – gelten für die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten zzgl. der aktuell gültigen Mehrwertsteuer. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechend herabgesetzt oder erhöht. Sind seit Angebot bzw. nach Vertragsabschluss mindestens vier Wochen vergangen, ändern sich danach die Löhne und Materialpreise, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Lieferung

4.1. Soweit die angegebenen Termine nicht eingehalten und der Lieferer in Verzug gerät, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferer beginnt. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Sofern der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Besteller einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf den Besteller über.

4.2. Nimmt der Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes zusätzlich Planungs- und Ausarbeitungskosten 10%.

5. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Besteller ist verpflichtet, alle unsere Leistungen unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.

Der Besteller erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von uns geschuldeten Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Bestellers angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

6. Sachmängel

6.1. Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

6.2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
wenn unsere Produkte vom Besteller oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,

– bei natürlichem Verschleiß,
– bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
– bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
– bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Besteller.
Die Mängelrechte des Bestellers setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß Nr. 5 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.

6.3. Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kun- den als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.

6.4. Entstehen dem Besteller im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, so tragen wir diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zur Höhe des 1,5– fachen Nettopreises des konkreten mangelhaften Produktes.

6.5. Der Besteller wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

6.6. Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kun- den. § 254 BGB gilt entsprechend. Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Besteller wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.

6.7 Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Nr. 8. Die Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.

6.8 Rücksendungen von mangelhaften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend, der hierfür bei uns bestehenden Regeln erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch uns an unserem Geschäftssitz über. Wir sind berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorherige Absprache abzulehnen.

7. Haftung

7.1. Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang und nur dann, wenn ein Verschulden unsererseits (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt:
a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt pro Schadensfall auf das Doppelte der vereinbarten Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags und auf das Dreifache des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.2. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, usw.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung, schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr bspw. von Frosteinbrüchen o.ä. Schäden entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. Bei Fremdeingriff in unsere Gewerke entfällt komplett die Gewährleistung.

8. Verjährung

8.1. Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware; sofern diese Ansprüche jedoch auf in unverjährter Zeit ordnungsgemäß gerügten Mängeln beruhen, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) BGB beträgt die Verjährungsfrist, abweichend von der gesetzlichen Regelung, drei Jahre.

8.2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist, abweichend von der gesetzlichen Regelung, drei Jahre.

8.3. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, auch an Dritte.

10. Zahlung

Für alle Zahlungen gilt das BGB. Die Zahlungen sind bar zu leisten bzw. per Überweisung, ohne jeden Abzug, frei Baustelle des Auftragnehmers, in europäischer Währung innerhalb von 10 Tagen. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-conto-Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen (auch aus anderen Aufträgen) sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag entgangenen Gewinn.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist Rostock. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Montagebedingungen

10.1. Für alle Montagearbeiten gelten in nachstehender Reihenfolge: 1. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. – wenn schriftlich vereinbart – die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) sowie 3. das BGB.

10.2. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist.

10.3. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach BGB bzw. wenn schriftlich vereinbart nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Bei Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.

13. Datenschutz

Wir verwenden Ihre Bestandsdaten ausschließlich zur Abwicklung Ihres Auftrages. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften (insb. der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetze (BDSG)) von uns gespeichert und verarbeitet. Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft. Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus-Adresse und E-Mail-Adresse nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind unsere Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzbedingungen.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt in diesem Fall die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Das Gleiche gilt sinngemäß für Lücken im Vertrag.

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